Arbeitsrecht: Diskriminierung durch die Formel „junges Team“ auf dem Stellenmarkt?

Eine falsche Formulierung in einer Stellenannonce kann unangenehme Folgen für ein Unternehmen haben. Das musste auch ein Berliner Start-up erfahren, das in seiner Ausschreibung auf sein „junges Team“ hinwies. Ein abgelehnter Bewerber klagte wegen Altersdiskriminierung. Doch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg sah das anders.
Das LAG hatte zu entscheiden, ob die Formulierung „junges Team mit flachen Hierarchien“ in einer Stellenannonce eine Altersdiskriminierung darstellt. Der Kläger (48) bewarb sich auf die Stelle und sah sich wegen seines Alters diskriminiert.
Doch das Gericht sah in der Formulierung keinen Bezug zum Alter der Bewerber. Da sich die Firma als Start-up präsentiert, das seit wenigen Jahren erst existiert, sei „junges Team“ als Beschreibung einer neu gegründeten Kollegenschaft zu verstehen und habe nichts mit dem Alter des Bewerbers zu tun. (Urteil vom 01.07.21, Az. 5 Sa 1573/20).
Start-up bezeichnet sich als „junges Team“
Das im Jahr 2017 gegründete Unternehmen bot eine Stelle als „(Junior) Key-Account-Manager“ an. Unter der Rubrik „Wir bieten“ nannte das Start-up „junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspielraum lässt“. Der 48-jährige Bewerber erhielt auf seine Bewerbung keinen Arbeitsvertrag und klagte auf 5000 Euro Entschädigung.
Seiner Ansicht nach sei er nur wegen seines Alters abgelehnt worden. Das belege bereits die Formulierung in der Stellenanzeige: „junges Team“. Das Unternehmen hingegen behauptete, „junges Team“ beziehe sich nicht auf Lebensalter der Bewerber, sondern auf das Alter der Firma.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht Berlin gab der Firma recht. In seinem Urteil vom 26.11.2020 unter dem Az. 38 Ca 7306/20 führte es aus, es seien keine Indizien ersichtlich, die auf eine Diskriminierung schließen lassen. Aus den Paragrafen 1, 7 und 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gehe ein Diskriminierungsverbot hervor.
So dürfe eine Arbeitsstelle nicht ausgeschrieben werden, die eine Benachteiligung wegen des Alters enthält. Ein Bewerber müsse eine Diskriminierung zwar nicht beweisen, doch er müsse gemäß § 22 AGG Indizien vortragen.
Daran fehle es hier. Denn in der Stellenausschreibung seien keine Wünsche in Bezug auf das Alter geäußert worden, so das Gericht. Die Formulierung „junges Team“ stehe auch nicht unter der Überschrift „Wir suchen“, sondern bei „Wir bieten“. Sie sei im Sinne von „neugegründet“ zu verstehen.
Die zweite Instanz
Der Bewerber legte gegen das Urteil Berufung ein. Doch die Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Auch das Landesarbeitsgericht konnte keinen Bezug zu einem gewünschten Alter der Bewerber erkennen.
„Junges Team“ könne in einer Stellenannonce zwar mit der Erwartung an junge Bewerber verbunden sein. Doch das Unternehmen habe sich bereits als Start-up vorgestellt, welches erst wenige Jahre besteht.
Daher sei „junges Team“ als eine Beschreibung einer gerade erst gegründeten Belegschaft zu verstehen. Im Kontext der Annonce werde deutlich, dass der Arbeitgeber schlicht ein junges Start-up sei.
Der Bewerber sollte mit der Formulierung darüber informiert werden, dass er nicht in eine eingespielte und zusammengewachsene Belegschaft kommen würde. Dieser Umstand könne dem Bewerber Spielräume in der Mitarbeit eröffnen. Die Arbeit mit jungen Menschen sei jedoch nicht damit gemeint.
Auch sei der Begriff „Junior“ in der Stellenannonce in Bezug auf die Position des Angestellten in dem Unternehmen zu sehen und sei keine Anspielung auf das Alter des Bewerbers. Aus dem Gesamtkontext der Ausschreibung könne nicht geschlossen werden, dass ein junger Bewerber gesucht werde.
Zu guter Letzt sei auch das Duzen kein solcher Hinweis. Denn heute sei das „Du“ in vielen Unternehmen unabhängig vom Alter der Kollegen so üblich. Nach alldem habe der Bewerber keinen Anspruch auf Entschädigung.
Keine dritte Instanz
Das LAG ließ keine Revision zu, daher legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein. Doch auch diese bleib ohne Erfolg und wurde vom Bundesarbeitsgericht per Beschluss vom 11.01.22 verworfen (Az. 8 AZN 581/21).
Arbeitgeber sollten dennoch künftig vorsichtig sein und Hinweise auf ein „junges Team“ nach Möglichkeit vermeiden. Die Anforderungen an die Bewerber sollten sich deutlich von der Selbstbeschreibung abgrenzen lassen.
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