Corona-Krisensituation – Krankschreibung, Kurzarbeit und Lohnfortzahlung RA Björn W. Kasper Mai 5, 2022

Corona-Krisensituation – Krankschreibung, Kurzarbeit und Lohnfortzahlung

Informationen für Arbeitnehmer*innen Zur Krankschreibung, Kurzarbeit und Lohnfortzahlung ab Januar 2022

Die Bundesregierung reagiert auf die veränderte Situation durch Corona mit neuen Maßnahmen und Verordnungen. Die Krankenkasse AOK informiert hierzu in einem aktuellen Beitrag: Was ändert sich für Arbeitnehmer ab Januar 2022? Die hier dargestellten Fakten sind der Stand vom 21. Januar 2022.

Telefonische Krankmeldung bis Ende März 2022 möglich

Arbeitnehmer*innen müssen bei einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege bis zum 31.03.2022 nicht persönlich den Arzt aufsuchen. Um die Ansteckungsgefahr mit Covid-19 im Wartezimmer des Arztes zu vermeiden, ist die telefonische Krankschreibung durch den Arzt und ebenso die telefonische Krankmeldung an den Arbeitgeber möglich.

Der Arzt muss die Patienten eingehend telefonisch befragen, um eine einschlägig Diagnose zu stellen, das sieht die betreffende Sonderregelung der Bundesregierung vor. Die Krankschreibung kann einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen umfassen.

Danach darf die Krankmeldung nochmals durch den Arzt wiederum aufgrund einer telefonischen Befragung für weitere sieben Kalendertage verlängert werden.

Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Durch Corona geraten Betriebe immer wieder in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Auftragslage schrumpft, sie müssen ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Bereits seit März 2020 wurden durch die damalige Bundesregierung die Regelungen zur Kurzarbeit vereinfacht.

Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld ab dem 01.05.2020 erhöht. Es gelten seither folgende Sätze:

Beschäftigte ohne Kind:

– bis zum 3. Monat Kurzarbeitergeld 60 %
– bis zum 4. Monat Kurzarbeitergeld 70 %
– ab dem 7. Monat Kurzarbeitergeld 80 %

Beschäftigte mit Kind:

– bis zum 3. Monat Kurzarbeitergeld 67 %
– bis zum 4. Monat Kurzarbeitergeld 77 %
– ab dem 7. Monat Kurzarbeitergeld 87 %

Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn die reguläre Arbeitszeit maximal 50 % beträgt. Es gibt hierzu neue gesetzliche Regelungen: Wenn der Betrieb Kurzarbeit anordnen muss, weil wegen einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung die Aufträge ausbleiben, erhalten seine Mitarbeitenden schon das Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 % von ihnen nicht mehr voll beschäftigt werden können.

Diese Schwelle wurde von vormals 30 % der Belegschaft abgesenkt. Des Weiteren können inzwischen auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet inzwischen bei Kurzarbeit vollständig die SV-Beiträge.

Die neuen Regelungen stellen große Erleichterungen für die Arbeitgeber dar. Sie sollen diese motivieren, auch bei schwieriger wirtschaftlicher Lage, wie sie durch Corona verursacht wird, ihre Belegschaft möglichst zu halten und die Zeiten der Kurzarbeit für die Weiterbildung nutzen. Bislang gelten diese Regeln bis zum 31.03.2022.

Ausweitung der Kinderkrankentage

Auch im Jahr 2022 gilt ein erhöhter Anspruch auf Kinderkrankentage mit der entsprechenden Leistung des Kinderkrankengeldes durch die Krankenkasse. Solange Covid-19 nicht besiegt ist, dürften diese Regelungen fortgeschrieben werden. Sie bedeuten:

Gemeinsam erziehende Elternpaare eines Kindes haben 30 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil.
Bei Alleinerziehenden beträgt dieser Anspruch pro Kind 60 Tage.

Für Alleinerziehende und Paare mit zwei Kindern erhöht er sich auf 120 Tage.

Ab drei Kindern beträgt der Anspruch pro Alleinerziehendem oder Elternpaar 130 Tage.

Vorläufig gelten diese erweiterten Ansprüche für wirkliche Erkrankungen von Kindern bis zum 31.12.2022. Danach dürfte die Situation bezüglich Covid-19 neu bewertet werden. Die genannten Ansprüche auf Kinderkrankentage beziehen sich darüber hinaus bis zum 19.02.2022 nicht nur auf wirkliche Krankheiten von Kindern, sondern auch auf die Betreuung daheim wegen Corona, weil

– Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen sind,
– die Behörden Schul- oder Betriebsferien wegen Corona anordnen oder verlängern,
– ein Kind in die Quarantäne muss,
– die Schule die Präsenzpflicht aufhebt,
– keine oder nur eine eingeschränkte Kinderbetreuung möglich ist oder
– die Behörden die Eltern auffordern, ihre Kinder daheim zu betreuen.

Bei einer wirklichen Erkrankung des Kinders reichen die Eltern die Krankschreibung des Arztes bei ihrer Krankenkasse ein. Bei einer Betreuung daheim wegen Covid-19 können die Eltern die Leistung direkt bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Gehaltszahlung bei Geschäftsschließungen

Einige Arbeitgeber sind zu Geschäftsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen gezwungen. Andere schließen ein Geschäft, um keine Ansteckungen mit Covid-19 zuzulassen. In so einem Fall sind sie zur Fortzahlung der Gehälter verpflichtet. Die Arbeitnehmer*innen haben in solchen Fällen also nichts zu befürchten. Es handelt sich um einen Annahmeverzug nach § 615 BGB: Der Empfänger (Arbeitgeber) einer Leistung nimmt diese nicht an (Leistung des Arbeitnehmers). Dies verpflichtet ihn dennoch zur Zahlung.

Gehaltszahlung bei Quarantäne von Arbeitnehmer*innen

Wenn Arbeitnehmer*innen wegen einer Quarantänemaßnahme nicht den Arbeitsplatz aufsuchen können, regelt das Infektionsschutzgesetz die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in voller Höhe für sechs Wochen. Diese Regelung wurde ab dem 01.11.2021 mit einer Ausnahme versehen:

Ungeimpfte Beschäftigte haben seither diesen Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht mehr.

Dabei ist es unerheblich, warum sie das Gesundheitsamt in Quarantäne schickt: wegen einer Risikokontakts oder der Rückkehr aus einem Risikogebiet.

Für Personen, für die aus medizinischen Gründen keine Impfung möglich ist, gilt dieser Passus nicht. Nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt die Krankenkasse das vorgesehene Krankengeld, wenn die Quarantäne noch länger andauert und die betreffende Person arbeitsunfähig ist. Bei Arbeitsfähigkeit zahlt die anordnende Behörde weiter das Gehalt.

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