
Eine Entlassung durch den Arbeitgeber muss nicht einfach hingenommen werden. Für den Arbeitnehmer gibt es die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Gekündigt werden kann aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, in seinem Verhalten oder auch aus betrieblichen Gründen. Rechtfertigt keiner dieser Gründe eine Kündigung, ist sie sozial ungerechtfertigt. Entschließt sich der Arbeitnehmer zu klagen, muss er aber einiges beachten.
Frist
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz, im Folgenden KSchG). Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung hauptsächlich erbracht wird. Ist der Arbeitnehmer aus nachvollziehbaren Gründen daran gehindert, die Klage innerhalb dieser Frist zu erheben, so wird die Klage auf seinen Antrag nachträglich zugelassen. Dafür hat er zwei Wochen Zeit, nachdem der hindernde Grund weggefallen ist.
Betriebszugehörigkeit
Nur wer sechs Monate lang ununterbrochen demselben Betrieb angehört, genießt Kündigungsschutz (§1 KSchG). Das gilt auch für Minijobber oder Beschäftigte in Teilzeit. Nicht geschützt werden Mitglieder im Aufsichtsrat oder Vorstand eines Unternehmens. Auch in Saisonbetrieben gilt dies nicht, da hier die Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Eigenart des Betriebes liegt, § 22 KSchG). Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit anteilig berechnet.
Betriebsgröße
Auch die Größe des Betriebes spielt eine Rolle bei dem Schutz vor Entlassung. Dabei ist die Anzahl der ständig beschäftigten Mitarbeiter entscheidend. Hat der Betrieb mindestens zehn Mitarbeiter, ist das Gesetz anwendbar. Allerdings sind hier Besonderheiten für Kleinbetriebe zu beachten. Hat ein Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2003 dort arbeiteten, gilt für diese fünf der Kündigungsschutz, während er für diejenigen, die später eingestellt wurden, erst ab einer Mitarbeiterzahl von 10 gilt.
Besonderer Kündigungsschutz
Diesen genießen Personengruppen wie Schwerbehinderte, Schwangere, Mitglieder des Betriebsrates. Schwerbehinderte dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Auch hier ist die Betriebszugehörigkeit für mindestens sechs Monate Voraussetzung. Sollte die Zustimmung des Amtes nicht eingeholt worden sein, gibt es auch hier die Möglichkeit einer Klage.
Inhalt der Klage
Eine Klage muss folgendes enthalten:
-Das angerufene Gericht
-Kläger und Beklagten
-Den Antrag auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Klage nicht aufgelöst ist, §4 KSchG.
-Die Gründe, auf denen die Klage beruht. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz können auch Gründe nachgereicht werden.
-Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen und dessen Stellungnahme der Klage beifügen.
In der ersten Instanz des Arbeitsgerichtes gibt es keinen Anwaltszwang. Jedoch ist es immer ratsam, gerade bei komplizierten Fällen den Rat eines Anwaltes einzuholen. Spätestens vor dem Berufungsgericht ist es dann Pflicht.
Folgen der Klage
Während die Klage läuft, muss der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden, wenn dies zumutbar ist. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Entlassung unwirksam ist, kann es das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers dennoch aufheben und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichten.
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