
Höchstens bis zum 25. Lebensjahr? Das ist der gängige Terminus. Wann Eltern Kindergeld zusteht
1. Der Kindergeldanspruch endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres
Für ihre Kinder erhalten Eltern so lange bedingungslos Kindergeld, bis der Nachwuchs das 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach ist die Fortzahlung an gewisse Kriterien geknüpft.
Für gesunde Kinder gibt es zwischen Vollendung des 18. und 25. Lebensjahres nicht mehr bedingungslos Kindergeld. Dann müssen sogenannte Antragsgründe erfüllt sein, wie zum Beispiel der Besuch einer Schule, die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
Doch spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres ist damit Schluss.
Ausnahme: Für Kinder mit Behinderung kann auch darüber hinaus ein Anspruch bestehen.
2. Schein-Ausbildung reicht für Kindergeldanspruch nicht aus
Das rein formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses genügt für die Genehmigung des Kindergeldantrags nicht aus.
3. Der Bezug von Kindergeld ist nach Schulabschluss unter bestimmten Voraussetzung möglich
Bekommt das Kind nach dem Schulabschluss keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, kann die Fortzahlung des Kindergelds trotzdem gewährt werden. Voraussetzung: Das Kind hat sich tatsächlich um eine Stelle bemüht.
Höchstens bis zum 25. Lebensjahr? Das ist der gängige Terminus. Wann Eltern Kindergeld zusteht
1. Der Kindergeldanspruch endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres
Für ihre Kinder erhalten Eltern so lange bedingungslos Kindergeld, bis der Nachwuchs das 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach ist die Fortzahlung an gewisse Kriterien geknüpft.
Für gesunde Kinder gibt es zwischen Vollendung des 18. und 25. Lebensjahres nicht mehr bedingungslos Kindergeld. Dann müssen sogenannte Antragsgründe erfüllt sein, wie zum Beispiel der Besuch einer Schule, die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
Doch spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres ist damit Schluss.
Ausnahme: Für Kinder mit Behinderung kann auch darüber hinaus ein Anspruch bestehen.
2. Schein-Ausbildung reicht für Kindergeldanspruch nicht aus
Das rein formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses genügt für die Genehmigung des Kindergeldantrags nicht aus.
3. Der Bezug von Kindergeld ist nach Schulabschluss unter bestimmten Voraussetzung möglich
Bekommt das Kind nach dem Schulabschluss keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, kann die Fortzahlung des Kindergelds trotzdem gewährt werden. Voraussetzung: Das Kind hat sich tatsächlich um eine Stelle bemüht.
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