Lasst uns über Mobbing reden! Entschädigung bei Mobbinghandlungen. RA Björn W. Kasper Mai 5, 2022

Lasst uns über Mobbing reden! Entschädigung bei Mobbinghandlungen.

Allgemein gilt:

Durch Mobbing erlittene Persönlichkeitsverletzungen und Gesundheitsschädigungen sind durch Schadensersatz und Schmerzensgeld auszugleichen.

Das Verwaltungsgericht Halle entschied über die Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einer städtischen Beamtin. Diese machte Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeits­verletzung und Schadens­ersatz­ansprüche geltend.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Leiterin eines Fachbereichs der Beklagten. Während ihrer durch Krankheit bedingten Abwesenheit wurden die vier Fachbereiche vom Oberbürgermeister auf drei herabgesetzt und die Klägerin auf eine Stabstelle Recht umgesetzt.

Die Klägerin wurde in ein einen Raum im Dachgeschoss versetzt, der bereits vor vier Jahren durch das Landesamt für Verbraucherschutz als nicht sicher erreichbar bemängelt wurde, weil es lediglich durch eine steile Treppe sowie einer Leister zu erreichen war.

In einem von der Klägerin erhobenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Da die Beklagte diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts ignorierte, leitete die Klägerin ein Vollstreckungsverfahren ein.

In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: 5 D 403/16 HAL) führte das Gericht aus, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben ihrem Dienstposten nicht amtsangemessen seien und die Aufgaben, die ausweislich der Stellenbeschreibung von ihr wahrgenommen werden, ihr nicht übertragen worden sind.

Klage auf angemessene Beschäftigung erfolgreich

Am 6. Oktober 2015 erhob die Klägerin Klage auf amtsangemessene Beschäftigung. Das Verwaltungsgericht Halle verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 5 A 219/15 HAL), die Klägerin amtsangemessenen zu beschäftigen.

Beklagte verlangt amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin

Die Beklagte verlangte aufgrund einer längerfristigen Erkrankung der Klägerin ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit. Auf ihren Antrag auf Erteilung einer Anlassbeurteilung erstellte die Beklagte ein Dienstzeugnis für das Ende des Beamtenverhältnisses.

Auf ihren Urlaubsantrag teilte der Oberbürgermeister mit, dass er den Urlaub genehmige, wenn ihre Arbeitsfähigkeit bis dahin wiederhergestellt sei.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Verwaltungsgericht Halle verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 23.000 Euro sowie zum Ersatz aller materiellen Schäden, die der Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind.

Die Klägerin hat durch das Mobbing durch den Oberbürgermeister eine Persönlichkeitsverletzung sowie eine Gesundheitsschädigung erlitten, die durch eine Schmerzensgeldzahlung auszugleichen ist.

Der Klägerin wurde ein deutlich geringwertiger Aufgabenbereich zugewiesen. Ihre Umsetzung hat sie lediglich telefonisch mitgeteilt bekommen, damit sie es nicht aus der Presse erfährt. Zudem wurde ihr ein unwürdiges Büro zugeteilt, der ihren Abstieg aus der Führungsebene nach außen darstellen sollte.

Das übergeordnete Ziel des Oberbürgermeisters ist aus der Erteilung des Dienstzeugnisses deutlich geworden. Statt der angeforderten Anlassbeurteilung habe er der Klägerin das Ende ihres Beamtenverhältnisses bescheinigt.

Mobbing und Mobbinghandlungen bewegen seit jeher die Arbeitswelt. Wir nehmen das Beispiel einer Beamtin, der nach diversen Mobbinghandlungen ein Anspruch auf Entschädigung zugesprochen worden war.

Allgemein gilt:

Durch Mobbing erlittene Persönlichkeitsverletzungen und Gesundheitsschädigungen sind durch Schadensersatz und Schmerzensgeld auszugleichen.

Das Verwaltungsgericht Halle entschied über die Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einer städtischen Beamtin. Diese machte Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeits­verletzung und Schadens­ersatz­ansprüche geltend.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Leiterin eines Fachbereichs der Beklagten. Während ihrer durch Krankheit bedingten Abwesenheit wurden die vier Fachbereiche vom Oberbürgermeister auf drei herabgesetzt und die Klägerin auf eine Stabstelle Recht umgesetzt.

Die Klägerin wurde in ein einen Raum im Dachgeschoss versetzt, der bereits vor vier Jahren durch das Landesamt für Verbraucherschutz als nicht sicher erreichbar bemängelt wurde, weil es lediglich durch eine steile Treppe sowie einer Leister zu erreichen war.

In einem von der Klägerin erhobenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Da die Beklagte diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts ignorierte, leitete die Klägerin ein Vollstreckungsverfahren ein.

In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: 5 D 403/16 HAL) führte das Gericht aus, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben ihrem Dienstposten nicht amtsangemessen seien und die Aufgaben, die ausweislich der Stellenbeschreibung von ihr wahrgenommen werden, ihr nicht übertragen worden sind.

Klage auf angemessene Beschäftigung erfolgreich

Am 6. Oktober 2015 erhob die Klägerin Klage auf amtsangemessene Beschäftigung. Das Verwaltungsgericht Halle verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 5 A 219/15 HAL), die Klägerin amtsangemessenen zu beschäftigen.

Beklagte verlangt amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin

Die Beklagte verlangte aufgrund einer längerfristigen Erkrankung der Klägerin ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit. Auf ihren Antrag auf Erteilung einer Anlassbeurteilung erstellte die Beklagte ein Dienstzeugnis für das Ende des Beamtenverhältnisses.

Auf ihren Urlaubsantrag teilte der Oberbürgermeister mit, dass er den Urlaub genehmige, wenn ihre Arbeitsfähigkeit bis dahin wiederhergestellt sei.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Verwaltungsgericht Halle verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 23.000 Euro sowie zum Ersatz aller materiellen Schäden, die der Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind.

Die Klägerin hat durch das Mobbing durch den Oberbürgermeister eine Persönlichkeitsverletzung sowie eine Gesundheitsschädigung erlitten, die durch eine Schmerzensgeldzahlung auszugleichen ist.

Der Klägerin wurde ein deutlich geringwertiger Aufgabenbereich zugewiesen. Ihre Umsetzung hat sie lediglich telefonisch mitgeteilt bekommen, damit sie es nicht aus der Presse erfährt. Zudem wurde ihr ein unwürdiges Büro zugeteilt, der ihren Abstieg aus der Führungsebene nach außen darstellen sollte.

Das übergeordnete Ziel des Oberbürgermeisters ist aus der Erteilung des Dienstzeugnisses deutlich geworden. Statt der angeforderten Anlassbeurteilung habe er der Klägerin das Ende ihres Beamtenverhältnisses bescheinigt.

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