Lockerungen im Arbeitsrecht und am Arbeitsplatz 2022 RA Björn W. Kasper Mai 5, 2022

Lockerungen im Arbeitsrecht und am Arbeitsplatz 2022

Ab dem 20.03.2022 fallen viele Vorschriften zum Schutz vor Corona weg. Sie waren mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden und betrafen im Arbeitsrecht die 3G-Regel am Arbeitsplatz und die Pflicht, den Beschäftigten zum Schutz vor Covid die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, wenn diese möglich ist.

Diese Vorschriften gelten bis zum 19.03.2022 und sollen dann nach einer gemeinsamen Entscheidung von Bund und Ländern wegfallen, wenn die Belegungssituation in den Krankenhäusern beherrschbar erscheint.

Was ist im Arbeitsrecht ab dem 20.03.2022 zu beachten?

Arbeitgeber müssen ab dem 20.03.2022 das Homeoffice nicht mehr nach § 28b Absatz 4 IfSG pflichtgemäß anbieten, wenn das Pandemiegeschehen eine Lockerung dieser Pflicht zulässt. Dieses Angebot ist als Schutz vor Corona nur noch eine Empfehlung.

Nach wie vor sollen aber am Arbeitsplatz alle nötigen Maßnahmen getroffen werden, um die Beschäftigten vor Covid 19 zu schützen.

Zu beachten ist die geplante Bund-Länder-Konferenz am 17.03.2022:

Zu diesem Termin beraten die Minister*innen über das Auslaufen oder den Fortbestand von Schutzmaßnahmen gegen Corona. Wenn das Pandemiegeschehen bis zu diesem Zeitpunkt wieder zunimmt, was durchaus denkbar ist (Stand: 12.03.2022), könnten die Vorschriften entgegen den bisherigen Erwartungen doch weiter bestehen bleiben.

Freiwilligkeit beim Homeoffice

Arbeitgeber können ihre Beschäftigten weiter im Homeoffice arbeiten lassen, wenn diese nicht unbedingt am Arbeitsplatz im Büro präsent sein müssen. Dies dürfte den Schutz vor einer Ansteckung mit Covid 19 verbessern.

Diesen Stand gab es schon einmal, woraus entsprechende Erfahrungen resultieren: Im Juni 2021 war die Pflicht zum Homeoffice schon einmal aufgehoben worden, doch viele Arbeitgeber beließen es bei der Heimarbeit.

Prinzipiell kann der Arbeitsplatz im Büro bei allen getroffenen Vorsichtsmaßnahmen ein Herd für die Ansteckung mit Corona sein. Möglicherweise greifen die Betriebe nun auf diese Erfahrung aus dem Vorjahr zurück und schwenken vermehrt auf hybride Modelle um.

Diese bedeuten, dass die Beschäftigten ihre Arbeit teilweise am Arbeitsplatz im Büro und teilweise im Homeoffice verrichten. Sie dürfen sich nach dem Wegfall der bisherigen Vorschriften aber nicht weigern, im Betrieb zu arbeiten – es sei denn, der Arbeitgeber und der Betriebsrat hätten gemeinsam die grundsätzliche Arbeit im Homeoffice vereinbart.

Die Regelungen solcher Vereinbarungen sind nach dem geltenden Arbeitsrecht einzuhalten. Sie führen dann quasi zu einer innerbetrieblichen Homeofficepflicht. Zu beachten wären dann zwischen den Parteien vereinbarte Ankündigungsfristen zur Tätigkeit am Arbeitsplatz im Büro.

Geltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Zu den Vorschriften am Arbeitsplatz gehört auch die am 10.12.2021 beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG im Gesundheitswesen und in der Pflege. Der Nachweis einer Impfung oder Genesung ist durch die Beschäftigten in diesen Einrichtungen bis zum 15.03.2022 beim Arbeitgeber vorzulegen. Diese Regelung zum Schutz gegen Covid gilt bis zum 31.12.2022. Sie hat einen Haken:

Der § 20 a IfSG enthält keine Rechtsfolgen bei Nichtvorlage des betreffenden Nachweises. Das ist ein Problem für die praktische Umsetzung im Arbeitsrecht. Zwar greift ohne Nachweis der Impfung, Genesung oder Impfunfähigkeit aus medizinischen Gründen ein automatisches Beschäftigungs- und Betretungsverbot für den Betrieb.

Darüber hinaus besteht aber Rechtsunsicherheit zum Punkt, ob der Arbeitgeber betreffende Beschäftigte unbezahlt freistellen darf. Die Rechtslage ist bezüglich der Altmitarbeiter offen. Juristisch ist den Arbeitgebern daher zu empfehlen, zunächst dem Gesundheitsamt zu melden, dass eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter den betreffenden Nachweis nicht erbracht hat, gleichzeitig umgehend ein Betretungsverbot für den Betrieb auszusprechen, die Vergütungszahlung aber erst dann einzustellen, wenn das Gesundheitsamt das Tätigkeitsverbot erlassen hat.

Achtung:

Wenn eine Kollegin / ein Kollege ohne Impfung oder Genesung theoretisch und praktisch die geforderte Arbeitsleistung vollständig aus dem Homeoffice erbringen kann, ist es möglich, dass ihr/ihm dies nicht verweigert werden darf und sie/er dementsprechend weiter zu beschäftigen ist.

Das klärt der § 20 a IfSG aber ausdrücklich nicht. Es sind also nach dem 20.03.2022 Klagen von Betroffenen zu erwarten, die den Nachweis nicht erbracht haben, vom Arbeitgeber daraufhin unbezahlt freigestellt wurden, nun aber auf ihre bezahlte Weiterbeschäftigung daheim pochen.

Diese Fälle dürften selten sein, weil es nur diejenigen Kolleg*innen im Gesundheits- und Pflegebereich betrifft, die ausschließlich im Büro ohne Patientenkontakt arbeiten.

Wegfall der auf Covid bezogenen Arbeitsschutzverordnung

Auch die wegen Corona speziell erlassene Arbeitsschutzverordnung entfällt ab dem 20.03.2022. Zu ihren wichtigsten Vorschriften gehört die 3G-Kontrolle am Arbeitsplatz. Darüber hinaus verpflichtet sie die Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und der Erarbeitung und Durchsetzung eines betrieblichen Hygienekonzepts.

Dieses inkludiert beispielsweise, die persönlichen Kontakte während der Arbeit möglichst zu reduzieren. Ein ersatzloses Streichen aller Maßnahmen erscheint aber aus Sicht des 12.03.2022 (bei wieder steigenden Infektionszahlen) als nicht indiziert.

Es ist zu erwarten, dass das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) möglicherweise schon kurz nach der Bund-Länder-Konferenz am 17.03.2022 die Verordnung ändern wird, um den Bedingungen des aktuellen Infektionsgeschehens gerecht zu werden.

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