Als Azubi möchte man es natürlich jedem recht machen und denkt dabei viel zu selten an sich selbst. Dabei sollte man gerade als Azubi nie seine Rechte aus den Augen verlieren. Dieser Ratgeber soll die Rechte der Azubis noch einmal verdeutlichen.
Allgemeines
Das Ausbildungsverhältnis zwischen Azubi und Ausbilder ist kein typisches Arbeitsverhältnis. Zwar arbeitet der Azubi in seinem Ausbildungsbetrieb, dennoch ist er umfangreicher von rechtlichen Vorschriften geschützt.
Im Allgemeinen hat eine Ausbildung den Zweck, dass der Azubi die erforderlichen Berufserfahrungen sammelt. Somit hat die Ausbildung einen sehr großen Stellenwert, da der Arbeitgeber in einem viel größeren Umfang auf die Arbeit eines ausgelernten Mitarbeiters zurückgreifen kann als auf die eines Azubis. Die nötigen Kenntnisse lernt der Azubi jedoch in seiner Ausbildung. Sie bildet also die Grundlage für die Zukunft.
Daher gibt es eine Vielzahl an Vorschriften, die das Ausbildungsverhältnis regeln und von einem klassischen Arbeitsverhältnis unterscheiden. Diese sind überwiegend im Berufsbildungsgesetzt (BBiG) geregelt.
Wie lange muss ich als Azubi eigentlich arbeiten?
Über die Arbeitszeiten eines Azubis enthält das BBiG keine Regelungen. Für Azubis, die noch keine 18 Jahre alt sind, befinden sich die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Für volljährige Azubis gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Nach den entsprechenden Vorschriften gilt, dass minderjährige Azubis nicht länger als 8 Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten dürfen.
Grundsätzlich gilt die 8-Stunden-Regelung auch für volljährige Azubis. Hier können jedoch Ausnahmen gemacht werden. Gemäß § 3 Satz 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass innerhalb von 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden nicht überschritten werden darf.
Überstunden sind nur im Notfall zulässig und nur dann, wenn kein volljähriger Beschäftigter verfügbar ist. Diese müssen aber innerhalb von drei Wochen durch einen Freizeitausgleich abgebaut werden.
Im Falle eines Tarifvertrages kann auch ein abweichender Ausgleichszeitraum bestimmt werden, allgemein müssen die Überstunden trotzdem ausgeglichen werden.
Das Verhältnis von Arbeitszeit und Berufsschule
Die allgemeine Regelung besagt, dass der Azubi in seinem Betrieb arbeiten muss sobald die Berufsschule nicht stattfindet. Hierbei gilt, dass bei einem Unterrichtsbeginn vor 9 Uhr der Azubi vorher nicht im Betrieb eingesetzt werden darf.
Für minderjährige Azubis gilt darüber hinaus die Regelung, dass diese an einem Berufsschultag nicht mehr als fünf Unterrichtsstunden (also jeweils 45 Minuten) im Betrieb arbeiten dürfen.
Darüber hinaus gilt für Blockunterricht, dass der Azubi nicht im Betrieb beschäftigt werden darf, wenn der Unterricht an mindestens fünf Tagen insgesamt zu 25 Unterrichtsstunden stattfindet. Hierbei sind dann jedoch zwei zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen in einer Woche möglich.
Der Berufsschulunterricht wird dem Azubi als Arbeitszeit angerechnet, so werden Berufsschultage mit mindestens 5 Stunden in der Abrechnung als ein Arbeitstag mit 8 Stunden verbucht und eine Berufsschulwoche mit mindestens 25 Stunden wird als eine Arbeitswoche mit 40 Stunden abgerechnet.
Zwei Beispiele:
A ist 17 Jahre alt. In ihrer ersten Woche arbeitet sie von Montag bis Donnerstag täglich 7 Stunden im Betrieb. Am Freitag ist sie für 5 Stunden in der Berufsschule (5 x 45 Minuten). In ihrer monatlichen Abrechnung wird Woche 1 mit 36 Stunden berücksichtigt: 4 x 7 Stunden = 28 Stunden plus 8 Stunden (Berufsschultag) = 36 Stunden.
In ihrer zweiten Woche hat A von Montag bis Freitag 6 Stunden Berufsschule am Tag. Diese Woche wird in der Abrechnung dann mit 40 Stunden Arbeitszeit verbucht.
Wie viel Pause steht mir zu?
Für minderjährige Azubis gilt, dass sie nach 4,5 Stunden bis 6 Stunden Arbeitszeit im Betrieb ein Recht auf 30 Minuten Pause haben. Überschreitet die Arbeitszeit 6 Stunden, dann haben Azubis das Recht auf eine Stunde Pause. Als Pause gilt erst eine Arbeitsunterbrechung von 15 Minuten.
Die Pause kann frühestens nach einer Stunde Arbeitszeit und muss spätestens eine Stunde vor Arbeitsende genommen werden. Damit soll gesichert werden, dass eine Pause auch tatsächlich eine Arbeitsunterbrechung darstellt.
Zudem gilt für minderjährige Azubis, dass sie nach Ende der täglichen Arbeitszeit 12 Stunden ununterbrochene Freizeit haben müssen. Außerdem dürfen sie nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt sein. Doch auch hierfür gibt es Ausnahmen.
Demnach dürfen minderjährige Azubis:
– über 16 Jahre in Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr
– in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
– in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr
und in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr, minderjährige Azubis ab 17 Jahren ab 4 Uhr
arbeiten.
Was, wenn ich am nächsten Tag Berufsschule habe?
Im Falle, dass der Berufsschulunterricht am Tag nach einem Arbeitstag schon vor 9 Uhr beginnt, so darf ein minderjähriger Azubi nur bis spätestens 20 Uhr am Vortag gearbeitet haben.
Für jugendliche Azubis gilt, dass sie nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen und grundsätzlich nicht an Samstagen und Sonntagen. Doch auch hier gibt es wieder Ausnahmen. Berücksichtigt werden muss nämlich das Ausbildungsziel. Daher ist z.B. bei einer Ausbildung im ärztlichen Notdienst gemäß §16 Abs. 2 Nr. 10 JArbSchG die Beschäftigung von Jugendlichen erlaubt.
Für volljährige Azubis gilt hier das Arbeitszeitgesetz.
Hat jeder Azubi einen Anspruch auf Vergütung?
Für jeden Azubi besteht ein Anspruch auf Vergütung. Auch für die Zeiten des Berufsschulunterrichts ist diese zu zahlen.
Auch im Falle von Krankheit, Unterrichts- oder Betriebsausfall von bis zu 6 Wochen, hat der Auszubildende einen Anspruch auf Vergütung.
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