Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei drohender Gewerbeuntersagung
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Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden von der Behörde Tatsachen ermittelt und die Erforderlichkeit einer ganzen oder teilweisen Gewerbeuntersagung überprüft.
- Öffnen Sie unter allen Umständen unverzüglich Ihre Post, holen Sie auf jeden Fall niedergelegte Schriftstücke so schnell wie möglich bei der Post ab. Sorgen Sie auch bei Abwesenheit für die Entgegennahme und Bearbeitung der Post.
- Reagieren Sie unbedingt auf Schreiben des Gewerbeamtes, insbesondere, wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird. Sie sollten schriftlich oder telefonisch innerhalb der genannten Frist mit dem zuständigen Bearbeiter beim Gewerbeamt Kontakt aufnehmen.
- Nehmen Sie mit dem Gewerbeamt vereinbarte Gespräche wahr bzw. informieren Sie den Ansprechpartner dort, wenn Sie den Termin verschieben müssen.
- Halten Sie mit dem Gewerbeamt getroffene Absprachen, wie z. B. die Vorlage eines Sanierungsplans bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, ein bzw. teilen Sie dem Amt mit, warum Sie es nicht können.
- Geben Sie dem Gewerbeamt gegenüber vertraulich auch Auskunft über persönliche Schwierigkeiten, die zu Ihrer Situation beigetragen oder sogar ausschlaggebend dafür waren.
- Sprechen Sie mit Ihren Gläubigern (Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen). Signalisieren Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden und versuchen Sie, Ratenzahlungen zu vereinbaren.
- Informieren Sie zeitnah das Gewerbeamt sowohl über positive als auch negative Ergebnisse Ihrer Gespräche mit den Gläubigern und belegen Sie diese wenn möglich schriftlich. Warten Sie nicht erst auf eine Anfrage des Amtes.
- Behalten Sie den Überblick über die von Ihnen abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen bzw. Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe.