
Schritt 1
Wenn Sie ein Produkt oder eine Dienstleistung haben, die Sie durch das Markenrecht schützen lassen möchten, müssen Sie zuerst eine ausführliche Recherche durchführen, um festzustellen, ob ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert, das bereits Markenschutz genießt.
Selbst, wenn Ihr Markenzeichen nicht identisch ist, sondern lediglich eine gewisse Ähnlichkeit zu einem bereits geschützten Markenzeichen aufweist, kann das zu Problemen führen.
Sobald der Inhaber des älteren Markenzeichens eine Verwechslungsgefahr mit Ihrem Markenzeichen sieht, kann er rechtlich dagegen vorgehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen, die Eintragung in das Markenregister zu verweigern.
Selbst, wenn Ihr Markenzeichen bereits eingetragen ist, kann ein Dritter sich auf eine eventuell gegebene Verwechslungsgefahr berufen und die Löschung Ihrer Marke beantragen, sofern das Deutsche Patent- und Markenamt diesem Antrag stattgibt.
Im Markenrecht herrscht das Prioritätsprinzip, das heißt, wer ein Markenzeichen zuerst zur Anmeldung und späteren Eintragung bringt, genießt Markenschutz vor allen anderen.
Eine Markenüberprüfung im Internet gibt einen ersten Aufschluss darüber, ob eine ähnliche Geschäftsidee mit einem entsprechenden Markenzeichen bereits existiert. Diese Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass kein identisches Zeichen existiert, sollten Sie im Internet nicht fündig geworden sein.
Abschließende Gewissheit bekommen Sie nur über eine professionelle Markenrecherche. Dieses Vorgehen verhindert nicht nur die Verletzung älterer Marken oder Unternehmenskennzeichen, sondern stellt nach der Anmeldung auch eine permanente Markenüberwachung sicher, um das eigene Markenzeichen gegen markenrechtliche Verletzung durch Dritte zu schützen.
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass die eigene Markenanmeldung mit Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt beziehungsweise beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt automatisch auf die Verletzung bestehender Markenrechte überprüft wird.
Überprüft werden lediglich die formellen und zeitlichen Anforderungen, dass heißt, ob die Angaben in der Markenanmeldung korrekt sind und ob die Gebühren fristgerecht eingezahlt wurden. Eine Markenüberprüfung auf absolute Schutzhindernisse im Sinne einer Kollisionsgefahr wird also nicht durchgeführt.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr mit prioritätsälteren Marken vor, wenn der Verkehr zum Beispiel Ihr Markenzeichen mit einem bereits markenrechtlich geschützten und bekannten Markenzeichen eines anderen oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens verwechseln.
Der Bekanntheitsgrad der bereits existierenden Marke kann für Sie von Vorteil sein, wenn zum Beispiel Kunden bei Ihnen kaufen, weil sie der Ansicht sind, bei Ihren Produkten handelt es sich um die geschützten und bekannten Produkte der Konkurrenz. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eine klangliche, bildliche oder begriffliche Ähnlichkeit zu einer prioritätsälteren Marke vorliegt.
Eine weitere Kollisionsgefahr liegt bei Ähnlichkeit der zu schützenden Waren oder Dienstleistungen vor. Je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, desto eher besteht eine Verwechslungsgefahr und damit die Gefahr hoher Abmahngebühren aufgrund einer Markenrechtsverletzung.
2. Schritt
Im zweiten Schritt überlegen Sie, welchen Schutzumfang Sie anstreben. Geschützt wird nicht nur das Markenzeichen, sondern auch die Waren und Dienstleistungen. Allerdings können Sie nicht einfach selbst bestimmen und der Markenanmeldung eine selbst erstellte Liste beilegen.
Sämtliche über den Markenschutz erfasste Waren und Dienstleistungen sind im Rahmen der Nizza-Klassifikation bestimmt. Unternehmer sollten sich jedoch bewusst sein, dass diese Klassifikation häufig falsch angewendet wird, zum Beispiel, wenn lediglich Oberbegriffe oder falsche Begriffe für falsche Waren- oder Dienstleistungsklassen verwendet werden.
Besteht in dieser Hinsicht Unsicherheit, sollten Sie die Hilfe eines Patentanwaltes in Anspruch nehmen, denn ein nicht korrekt formuliertes Warenverzeichnis kann im Anschluss an die Markenanmeldung zwar noch reduziert, nicht jedoch erweitert werden.
3 Schritt
Steht das Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis erfolgt die Markenanmeldung. Allerdings müssen Sie sich darüber klar sein, in welchem Umfang Ihre Marke geschützt sein soll. Bieten Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen ausschließlich in Deutschland an, reicht die Anmeldung einer deutschen X beim Deutschen Patent- und Markenamt in München aus.
Wer seine Marke nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern der Europäischen Union schützen lassen möchte, geht den Weg über die EUIPO, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Auf diese Weise melden Sie Ihre Marke zentral im Rahmen einer Unionsmarke für die gesamte Europäische Union an. Eine weitere Alternative besteht in der Anmeldung einer internationalen Marke über die WIPO, der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
Diesen Weg gehen Unternehmer häufig, wenn eine Marke bereits Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, zum Beispiel Deutschland, genießt und der Schutz auf die USA ausgeweitet werden soll. Voraussetzung für diese Erstreckung ist immer das Vorhandensein einer Basismarke.
Wer keine Unionsmarke oder die Erstreckung auf die USA beziehungsweise andere Drittländer wünscht, kann die eigene Marke auch in ausgewählten Mitgliedsländern der Europäischen Union anmelden. Das macht Sinn, wenn die eigenen Waren/Dienstleistungen neben Deutschland zum Beispiel nur in ein oder zwei weiteren EU-Ländern, zum Beispiel in Frankreich und den Niederlanden, angeboten werden. Eine nationale Markenanmeldung in den jeweiligen Ländern ist kostengünstiger als eine Unionsmarke.
4. Schritt
Die Kosten für die Markenanmeldung sollten stehts im Blickfeld stehen. Die Anmeldung kann in Papierform oder online erfolgen. Die Kosten setzen sich zusammen aus der Grundgebühr und den Kosten für die einzelnen Waren- oder Dienstleistungsklassen zusammen.
Eine Deutsche Markenanmeldung umfasst grundsätzlich drei Waren-, beziehungsweise Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse fallen zusätzliche Gebühren an. Die Anmeldung in Papierform kostet 300 Euro, die digitale Version 10 Euro weniger. Jede weitere Klassengebühr beträgt 100 Euro.
Für die Anmeldung einer Unionsmarke sind Kosten in Höhe von 850 Euro zu berücksichtigen, in denen allerdings nur eine Klassengebühr enthalten ist. Für jede weitere Klasse ist eine Gebühr in Höhe von 150 Euro zu entrichten.
Für die Erstreckung einer Basismarke auf ein weiteres gewünschtes Land über die WIPO im Rahmen einer internationalen Marke fallen mindestens 653 Schweizer Franken und die Gebühren der jeweiligen nationalen Ämter an.
Auch, wenn eine Unionsmarke mit Kosten in Höhe von 850 Euro sicherlich teurer ist als nationale Markenanmeldungen, bietet sie jedoch einen breiteren Schutz, ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Waren/Dienstleistungen in mehreren Unionsländern angeboten werden.
5. Schritt
Nicht nur die Markenanmeldung verursacht Kosten, sondern auch die anschließende Markenüberwachung und die Markenverlängerung. Der Markeninhaber hat nicht nur das Recht, Dritte von der rechtwidrigen Verwendung der eigenen Marken auszuschließen, sondern auch die Pflicht, selbiges Zeichen nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist rechtserhaltend zu nutzen.
Wird diese Frist zur Markenverlängerung versäumt beziehungsweise erfolgt die rechtserhaltende Nutzung in falscher Weise, verfällt das Recht an der bestehenden Marke. Der Markeninhaber kann keine Markenschutzrechte gegenüber Dritten mehr geltend machen.
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