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Eine negative Bewertung auf Social Media Plattformen ist für Unternehmen heute ein wirkliches Problem geworden. Gerade Facebook ist eine weltweit genutzte Plattform, negativ Bewertungen können dem Prestige eines Unternehmens hier deutlichen Schaden zufügen.

Mit der derzeitigen rasanten Entwicklung neuer Technologien wird unser Alltag immer digitaler. Technik wird ständig wichtiger im Leben vieler Menschen und auch die sozialen Medien gewinnen immer mehr an Bedeutung.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden: Betroffene können von Twitter verlangen, dass falsche oder ehrverletzende Tweets über sie gelöscht werden. Auch sinngemäße Kommentare mit identischem Äußerungskern muss Twitter entfernen, sobald das Unternehmen von der konkreten Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangt.

Veröffentlicht ein Mann ein Foto, das ihn mit einer Frau beim Oralverkehr zeigt, ohne Zustimmung der Frau im Internet und erleidet die Frau deswegen einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr ein Schmerzensgeld – im vorliegenden Fall in Höhe von 7.000 Euro – zustehen.

Bewertungen im Internet haben eine hohe Relevanz: Ob Kaufabsichten, Reisebuchungen oder Arztbesuche – nahezu alles wird anhand von Erfahrungsberichten und Bewertungen „abgecheckt“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer abgegebenen negativen Bewertung hat.

Erhalten Sie von uns eine erste Einschätzung zu Erfolgsaussichten und den weiteren Schritten. Hinweise zu den weiteren entstehenden Kosten. Weiterhin bekommen Sie Hinweise, ob die Gegenseite die Kosten erstatten muss und Informationen, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Unser erfahrenes Team aus Anwälten steht Ihnen jederzeit kompetent zur Seite, wenn es um Fragen im Bereich des Medienrecht, negative Bewertungen und Social Media geht.
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