
Verbraucherrecht & Verbraucherschutz in 2022 – Änderungen im Verbraucherrecht
Seit dem 1. Januar 2022 gelten einige wichtige Änderungen im Verbraucherrecht, im Kaufrecht und im Gewährleistungsrecht. Wir fassen die wesentlichen Fakten zusammen.
Beweislastumkehr im Kaufrecht
Im Kaufrecht musste bislang der Verbraucher ab dem 7. Monat einer Mängelanzeige beweisen, dass das Produkt beim Kauf schon mangelhaft war. Diese Beweislastumkehr wird ab sofort verlängert: Im ersten Jahr nach dem Kauf gelten Mängel schon ab Kauf als vorhanden, wenn sie der Verbraucher in dieser Zeit entdeckt. Die Regelung gilt für ab dem 01.01.2022 abgeschlossene Verträge. Dies hat Einfluss auf das Gewährleistungsrecht.
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt grundsätzlich zwei Jahre, nur musste der Kunde bislang schon ab dem 7. Monat nach Kauf beweisen, dass das Produkt von vornherein und nicht durch seine Benutzung Mängel zeigte. Die Verlängerung dieser Beweislastumkehr kommt den Verbrauchern zugute.
Verbrauchervertrag für digitale Produkte als neuer Vertragstyp
Inzwischen werden sehr viele digitale Produkte verkauft. Dem trägt das Verbraucherrecht mit dem neuen Vertragstyp „Verbrauchervertrag für digitale Produkte“ Rechnung. Als digitale Produkte gelten digitale Dienstleistungen und Inhalte, die online oder auf physischen Datenträgern zu beziehen sind.
Wichtig ist ihre mögliche Verknüpfung mit personenbezogenen Daten, wenn etwa ein Download nur nach persönlicher Anmeldung auf einem Verkaufsportal möglich ist. Das Verbraucherrecht legt hierauf ein besonderes Augenmerk und folgt damit den Vorschriften der seit 2018 geltenden DSGVO.
Beispiele wären Musik- und Videodateien, Apps, E-Books, Games, Leistungen in sozialen Netzwerken, Cloudanwendungen inklusive der Cloudspeicherdienste sowie Musik, Filme und Software auf DVDs, CDs, Blu-rays oder sonstigen physischen Datenträgern.
Für diese Produkte gelten seit dem 01.01.2022 eigene Gewährleistungsrechte. Eine Reklamation ist bis zwei Jahre nach dem Kauf mit einjähriger Beweislastumkehr möglich. Die digitalen Produkte werden damit allen sonstigen Produkten und Dienstleistungen im Gewährleistungsrecht gleichgestellt.
Allerdings gilt die neue Regelung nicht für sonstige Dienstleistungen wie etwa Finanzdienstleistungen und die Telekommunikation.
Updatepflicht für Software, Streamingdienste und E-Books
Das Verbraucherrecht schützt diese Leistungen durch neue Gewährleistungsrechte wie schon im vorherigen Punkt beschrieben, zusätzlich gilt eine Updatepflicht, um diese digitalen Produkte auf dem jüngsten Stand und fehlerfrei zu halten.
Das bedeutet: Sollte beispielsweise eine App nach einiger Zeit nicht mehr funktionieren, obgleich der Anbieter dies durch ein Update verhindern könnte, darf der Kunde den Kauf rückabwickeln.
Er könnte ebenso den Kaufpreis mindern und zusätzlich Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche anmelden. Diese Gewährleistungsfrist gilt mindestens zwei Jahre lang. So ein umfassendes Gewährleistungsrecht gab es bislang nur bei Werk- und Mietverträgen sowie Kaufverträgen von sonstigen (nicht digitalen) Produkten.
Die mangelfreie Leistung ist seit dem 01.01.2022 zu gewährleisten für:
– Cloudservices, Datenbanken, Plattformangebote, Social Media
– Mediendownloads (wie E-Books)
– Webanwendungen
– digitale Fernsehdienste
– interpersonelle Kommunikationsdienste wie Messengers und E-Mail-Dienste
– physische Datenträger
– Software für den 3D-Druck
Die Updates sind vonseiten der Unternehmen verpflichtend, damit die betreffenden digitalen Produkte nutzbar bleiben. Verbraucher:innen müssen über Updates informiert werden. Die betreffenden Gewährleistungsrechte gelten auch, wenn Verbraucher:innen für ein digitales Produkt nichts bezahlt, aber hierfür ihre personenbezogenen Daten bereitgestellt haben.
Kaufrecht: Kündigungsfristen verkürzt
Viele AGBs formulierten bislang, dass ein Laufzeitvertrag spätestens drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt werden muss, wenn er sich nicht automatisch verlängern soll (in der Regel um ein Jahr). Das neue Kaufrecht verbietet das für Verträge ab Abschluss am 01.03.2022. Die betreffende Kündigungsfrist darf nur noch höchstens einen Monat betragen. Wenn Verbraucher:innen diese Kündigungsfrist verpassen, darf die Vertragsverlängerung nur auf unbestimmte Zeit erfolgen, sodass die Verbraucher:innen dann jederzeit mit Monatsfrist kündigen können.
Neuer Kündigungsbutton: Verbesserung im Kaufrecht
Wenn Kunden ab dem 01.07.2022 online einen Laufzeitvertrag abschließen können, muss auf der Webseite zusätzlich ein Kündigungsbutton existieren, über den sich der Vertrag wieder kündigen lässt. Das neue Kaufrecht unterbindet damit die mühselige Suche nach einer Kündigungsmöglichkeit.
Neue Informationspflichten für Onlinemarktplätze
Ein Plus im Verbraucherrecht stellen die neuen Informationspflichten für Onlinemarktplätze dar, die ab dem 28.05.2022 gelten. Die Betreiber wie Amazon, ebay, Verivox, Check24 und sonstige müssen ab diesem Zeitpunkt die Kunden über die relevanten Kriterien des Rankings von Suchergebnissen informieren.
Vor einem Kauf müssen sie die Kunden über die wesentlichen Parameter informieren, welche die Kaufentscheidung beeinflussen können. Dazu zählen unter anderem:
– Zahl der Aufrufe des betreffenden Angebots
– Datum seiner Einstellung
– Bewertungen des Angebots und des Anbieters
– Zahl der bisherigen Verkäufe des Produkts
– Beliebtheit einer Dienstleistung
– Provisionen und Entgelte
Diese Regeln gelten für Waren, Dienstleistungen und digitale Produkte, und zwar auch, wenn sie online beworben, aber per Telefon oder E-Mail bestellt werden. Ausgenommen sind Finanzdienstleistungen.
Für diese gelten andere Informationspflichten. Vergleichsportale wie Verivox und Check24 müssen ab dem genannten Zeitpunkt darlegen, welche Anbieter sie bei der Erstellung von Vergleichen berücksichtigt haben.
Ticketbörsen müssen den vom Veranstalter bestimmten Originalpreis nennen, sodass die Provision der Ticketbörse erkennbar ist. Betreiber von Onlinemarktplätzen müssen ihre wirtschaftlichen Verflechtungen mit Anbietern auf ihrem Marktplatz nennen.
Ebenso verpflichtet sie das neue Verbraucherrecht dazu, den Status von Anbietern (Unternehmer oder privat handelnde Person) zu benennen. Das ist deshalb wichtig, weil beim Handel mit Privatpersonen, wie er auf An- und Verkaufsportalen wie eBay üblich ist, die Gewährleistung ausgeschlossen wird.
Auch gelten dann besondere Vorschriften für Verbraucherverträge zwischen Unternehmen und privaten Endabnehmern nicht.
Neue Transparenzpflichten im Verbraucherrecht
Das geänderte Verbraucherrecht verpflichtet die Unternehmen zu mehr Transparenz. Sie müssen künftig belegen, dass Produktbewertungen auf ihren Webseiten wirklich von Verbraucher:innen stammen, welche diese Produkte erworben haben.
Wenn ein Unternehmen die entsprechenden Vorkehrungen der Echtheitsprüfung trifft, muss es das dabei verwendeten Verfahren beschreiben. Ein Beispiel wäre Amazon, wo schon sehr lange über Produktrezensionen die Bemerkung „verifizierter Kauf“ steht.
Nur war bislang nicht zu erfahren, wie Amazon diesen Kauf verifiziert. Des Weiteren sind die Unternehmen ab Mai 2022 verpflichtet, darzulegen, ob sie jede Bewertung ungefiltert veröffentlichen oder etwa negative Bewertungen ausfiltern.
Eine weitere Transparenzpflicht bezieht sich auf die Preisgestaltung. Verkaufsplattformen wie Amazon wenden nachweislich Algorithmen für die Bepreisung an. Das bedeutet: Stark nachgefragte Produkte können im Preis steigen.
In Zukunft müssen die Anbieter belegen, inwieweit solche Algorithmen für die Preisgestaltung zuständig sind. Es ist sogar möglich, dass Preise auf personenbezogenen Daten von Kunden basieren.
Das bedeutet: Kaufkräftige Kunden zahlen unter Umständen mehr. Dies müssen die Unternehmen künftig offen kommunizieren. Ausgenommen von dieser Transparenzpflicht sind die Techniken der dynamischen Preissetzung und der Preissetzung in Echtzeit, also veränderte Preise zu bestimmten Tageszeiten und Wochentagen.
Sanktionierung bei Verstößen
Verstöße gegen die Informationspflichten können mit Bußgeldern bis 50.000 Euro belegt werden. Wenn der Jahresumsatz des Händlers weltweit 1,25 Millionen Euro übersteigt, kann die Geldbuße 4,0 % des Jahresumsatzes erreichen.
Neues IT-Sicherheitskennzeichen
Seit Ende 2021 gibt es das neue IT-Sicherheitskennzeichen des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie). Das BSI vergibt dieses Kennzeichen, wenn ein Hersteller erklärt, dass ein von ihm angebotenes Gerät oder ein Dienst spezifische und dabei sicherheitsrelevante Produktanforderungen erfüllen.
Das IT-Sicherheitskennzeichen ist ein QR-Code, den Verbraucher:innen scannen können. Sie gelangen dann auf die beim BSI hinterlegte Produktseite, welche die relevanten Informationen enthält. Das Label erhielten zunächst Breitbandrouter und E-Mail-Dienste. Sukzessive wird es beispielsweise auch für Produkte eingeführt, die im Smart Home zum Einsatz kommen.
Verkaufsverbot für Nahrungsergänzung, Medizin- und Finanzprodukte auf Kaffeefahrten
Das neue Kaufrecht verbietet ab dem 28.05.2022 den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinprodukten und Finanzprodukten wie Versicherungen und Bausparverträgen auf Kaffeefahrten. Betroffene Medizinprodukte sind unter anderem Kapseln mit Kohlehydrat- oder Fettblockern.
Diese Verkäufe wurden fast immer mit irreführenden Verkaufsmethoden erzielt. Die Veranstalter von Kaffeefahrten müssen die Teilnehmenden künftig besser informieren, welche Rechte beispielsweise der Kündigung sie haben.
Wer sich zur Kaffeefahrt anmeldet, muss künftig seine Kontaktdaten hinterlassen, was a) dem Verbraucherschutz und b) wahrscheinlich auch dem Gesundheitsschutz dienen soll. Die Veranstalter müssen sich künftig behördlich für jede Fahrt registrieren. In der Werbung sind künftig Preisausschreiben und Verlosungen verboten.
Einschränkung des Verkaufs an der Haustür
Bei Haustürgeschäften ist ab dem 28.05.2022 die Aufforderung zu einer sofortigen Zahlung nicht mehr zulässig, wenn Waren oder Dienstleistungen ab 50 Euro kosten.
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