
Schufa speicherte Daten über Insolvenz des Klägers
Gegen die Schufa geklagt hatte ein ehemaliger Insolvenzschuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, das im März 2020 durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts rechtskräftig aufgehoben wurde.
Im amtlichen Internetportal wurden diese Daten gemäß § 3 InsoBekV über die Dauer von sechs Monaten veröffentlicht, was die Schufa veranlasste, den Vorgang in ihren Datenbestand zu übernehmen. In den Auskünften zu entsprechenden Anfragen über den Kläger waren die Daten in der Folgezeit enthalten.
Kläger forderte von der Schufa die Löschung seiner Daten
Die Datenspeicherung blieb für den Kläger nicht ohne negative Auswirkungen. So war ihm die Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich, andere Vertragspartner verweigerten die Lieferung von Waren ohne Vorkasse.
Wegen dieser Beeinträchtigungen der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben forderte der Kläger Ende des Jahres 2020 von der Schufa die Löschung der gespeicherten Daten.
Schufa pochte auf berechtigtes Interesse an Datenspeicherung
Die Schufa war jedoch zur Löschung der Daten nicht bereit. Nach der Ansicht der SCHUFA seien die gespeicherten Daten über die Insolvenz des Klägers bonitätsrelevante Informationen für die Vertragspartner der Schufa. An der Speicherung der Daten bestehe daher ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse.
Berechtigtes Interesse an bonitätsrelevanten Informationen
Grundsätzlich gestand das OLG der Schufa und ihren Vertragspartnern ein Interesse an bonitätsrelevanten Informationen zu.
Die Erteilung solcher Informationen diene dazu, die berechtigten Interessen wirtschaftlicher Subjekte an der ordnungsgemäßen Abwicklung von Geschäften und damit insgesamt ein funktionierendes Wirtschaftsleben zu ermöglichen.
Interesse der Betroffenen an wirtschaftlicher Teilhabe
Diesem Interesse der Wirtschaft und der Allgemeinheit an funktionierenden Geschäftsabläufen stehe das Interesse des Klägers gegenüber, möglichst ungehindert am wirtschaftlichen Leben teilnehmen und ungehindert Verträge abschließen zu können.
Nach der Wertung des Gesetzgebers seien diese Interessen besonders schützenswert, wenn durch Eintritt bestimmter Bedingungen und Zeitabläufe der Betroffene gezeigt habe, dass er zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen wieder bereit und in der Lage sein werde.
Nach sechs Monaten tritt Interesse an Bonitätsauskünften zurück
Der Zeitpunkt, in dem die Interessen eines Betroffenen an der ungehinderten Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben das Informationsinteresse Dritter überwiegt, ist nach der Entscheidung des OLG dann erreicht, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein halbes Jahr vergangen ist und die Informationen über das Insolvenzverfahren aus den Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht sind.
Zu diesem Zeitpunkt habe auch die Schufa die über einen Insolvenzschuldner gespeicherten Daten zu löschen.
Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunftei haben keine Rechtswirkung gegen Dritte
Die vom Verband der Wirtschaftsauskunftei erarbeiteten Verhaltensregeln, die eine Speicherfrist von drei Jahren vorsehen, sind nach Auffassung des OLG für die Entscheidung nicht maßgeblich.
Es handele sich dabei um interne Vereinbarungen die keine Rechtswirkung zulasten Dritter entfalten könnten. Auch im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen könnten sie keine rechtlich verbindlichen Anhaltspunkte für die Gewichtung der unterschiedlichen Interessen setzen.
Schufa muss Insolvenzdaten des Klägers löschen
Im Ergebnis war die Berufung des Klägers damit in vollem Umfang erfolgreich. Die Schufa muss die über den Kläger gespeicherten Staaten zur Insolvenz umgehend löschen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat ausdrücklich die Revision zugelassen.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 3.6.2022, 17 U 5/22)
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