Markenschutz am Beispiel des Lindt-Goldhasen

Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Juli 2021 (Az. I ZR 139/20) entschied das Gericht, dass der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ markenrechtlichen Schutz genießt. Dieses Urteil ist besonders interessant, da es den Markenschutz für eine Farbe und nicht für ein typisches Markenlogo oder eine Wortmarke betrifft. Damit wir verstehen, warum und wie eine Farbe wie der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ markenrechtlich geschützt werden kann, ist es wichtig, die rechtlichen Hintergründe und die Begründung des BGH zu beleuchten.

Was bedeutet Markenschutz?

Markenschutz bedeutet, dass ein Zeichen, wie ein Logo, ein Wort oder in seltenen Fällen eine Farbe, rechtlich geschützt wird, damit kein anderes Unternehmen es in ähnlicher Form verwenden kann. Das Ziel besteht darin, den Verbraucher davor zu schützen, dass er durch ähnliche Zeichen oder Farben auf andere Produkte hereinfällt, die er für das Original hält. Ein typisches Beispiel ist das Coca-Cola-Logo, das sofort als Marke erkennbar ist. Bei Farben ist es schwierig, weil sie oft nicht sofort als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden.

Wie kam es zum Streit?

Die Firma Lindt & Sprüngli stellt seit vielen Jahren den bekannten „Lindt-Goldhasen“ her, eine Schokoladenfigur, die in goldfarbener Folie verpackt ist. Lindt & Sprüngli wollte den Goldton der Verpackung markenrechtlich schützen lassen. Ein anderes Unternehmen stellte jedoch ebenfalls Schokoladenprodukte her, die in einer ähnlichen goldfarbenen Verpackung verkauft wurden. Lindt & Sprüngli sah darin eine Verwechslungsgefahr und klagte, weil sie der Meinung waren, dass der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ bereits durch die jahrelange Nutzung und den hohen Bekanntheitsschutz genieße.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH entschied, dass der Goldton der Verpackung des „Lindt-Goldhasen“ tatsächlich markenrechtlich geschützt ist, weil er eine sogenannte Verkehrsgeltung erworben hat. Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher den Goldton sofort mit dem „Lindt-Goldhasen“ in Verbindung bringt und daher als Herkunftshinweis auf dieses Unternehmen erkennt. Dies ist ein zentraler Aspekt im Markenrecht: Eine Marke muss dem Verbraucher helfen, ein bestimmtes Produkt einem bestimmten Hersteller zuzuordnen.

Verkehrsgeltung und ihre Bedeutung

Normalerweise ist es schwer, eine Farbe als Marke zu schützen, da Farben im Allgemeinen keinen eindeutigen Hinweis auf den Hersteller eines Produkts geben. Beim „Lindt-Goldhasen“ ist es jedoch anders, da die Firma Lindt über Jahre hinweg viel Marketing und Werbung für den Schokoladenhasen betrieben hat. Dadurch hat sich der Goldton der Verpackung so stark in den Köpfen der Verbraucher verankert, dass viele Menschen beim Anblick eines goldenen Schokoladenhasen sofort an den „Lindt-Goldhasen“ denken.

Der BGH führte aus, dass die Firma Lindt & Sprüngli mit Marktforschung nachweisen konnte, dass der Goldton des Hasen von mehr als 70 % der Verbraucher als Hinweis auf den „Lindt-Goldhasen“ verstanden wird. Das ist ein entscheidendes Kriterium für die Verkehrsgeltung. Eine Farbe kann auch nur dann markenrechtlichen Schutz genießen, wenn sie von einer erheblichen Mehrheit der Verbraucher als Hinweis auf ein bestimmtes Produkt oder Unternehmen erkannt wird.

Verwechslungsgefahr

Der BGH erklärte außerdem, dass der Markenschutz für den Goldton des „Lindt-Goldhasen“ notwendig sei, um Verwechslungen auf dem Markt zu vermeiden. Wenn andere Unternehmen ebenfalls Schokoladenprodukte in goldfarbener Verpackung verkaufen, besteht die Gefahr, dass Verbraucher denken, sie kaufen den „Lindt-Goldhasen“, obwohl es sich um ein anderes Produkt handelt. Die Verwechslungsgefahr ist im Markenrecht ein zentraler Punkt: Verbraucher sollen nicht durch ähnliche Farben, Logos oder Verpackungen getäuscht werden.

Die Hürden für den Markenschutz von Farben

Das Urteil macht deutlich, dass der Markenschutz für Farben wie den Goldton des „Lindt-Goldhasen“ nur unter strengen Voraussetzungen gewährleistet wird. Farben haben normalerweise keine originäre Unterscheidungskraft, das heißt, sie werden nicht automatisch als Hinweis auf den Hersteller verstanden. Deshalb muss das Unternehmen, das den Markenschutz für eine Farbe beansprucht, umfangreich nachweisen, dass die Farbe durch jahrelange Nutzung und Bekanntheit eine starke Verbindung zum Produkt hat – so wie es bei Lindt & Sprüngli der Fall ist.

Der BGH betont, dass der Markenschutz für Farben nur in Ausnahmefällen gewährt wird und dass die Verkehrsgeltung sehr stark sein muss, um den Schutz zu rechtfertigen. Hier konnte Lindt durch Umfragen und Marktforschung belegen, dass der Goldton in den Köpfen der Verbraucher fest mit dem „Lindt-Goldhasen“ verbunden ist.

Fazit

Das Urteil des BGH vom 29. Juli 2021 stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Markenrecht dar, da es zeigt, dass auch Farben wie der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ markenrechtlich geschützt werden können – allerdings nur dann, wenn sie eine starke Verkehrsgeltung erworben haben. Der Fall verdeutlicht auch, dass der Schutz von Farben deutlich schwierig zu erreichen ist als der Schutz von Logos oder Wortmarken, da Farben im Allgemeinen keine direkte Verbindung zu einem Unternehmen herstellen. Im Fall des „Lindt-Goldhasen“ konnte Lindt jedoch durch Marktforschung nachweisen, dass der Goldton so stark mit dem Produkt verknüpft ist, dass Verbraucher ihn als Hinweis auf das Unternehmen verstehen.

Dieses Urteil schützt Lindt & Sprüngli vor Nachahmern, die ähnliche Verpackungsfarben verwenden könnten, und stellt sicher, dass der „Lindt-Goldhase“ weiterhin als einzigartiges Produkt auf dem Markt erkennbar bleibt.