Warten Sie nicht zu lange, denn in der Regel bleiben Ihnen nach Erhalt der Kündigung lediglich 3-Wochen, um eine Kündigungsschutzklage wirksam einzulegen.
Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage
Eine Entlassung durch den Arbeitgeber muss nicht einfach hingenommen werden. Für den Arbeitnehmer gibt es die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
1. Frist
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz, im Folgenden KSchG).
2. Betriebszugehörigkeit
Nur wer sechs Monate lang ununterbrochen demselben Betrieb angehört, genießt Kündigungsschutz (§1 KSchG).
3. Betriebsgröße
Hat der Betrieb mindestens zehn Mitarbeiter, ist das Gesetz anwendbar.
4. Besonderer Kündigungsschutz
Diesen genießen Personengruppen wie Schwerbehinderte, Schwangere, Mitglieder des Betriebsrates.