Aufhebungsvertrag RA Björn W. Kasper Juli 1, 2023

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Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht – Ein Mythos und noch mehr

Der Aufhebungsvertrag ist das Gegenstück zum Arbeitsvertrag. Während der Arbeitsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis begründet, löst der Aufhebungsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis auf. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Abmachung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, welche Ihr Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet.

Rettungsassistent: „Gleiche Arbeit, gleicher Lohn“: Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch – unverbindliche – Wünsche anmelden können, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden. So entschied es nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). 

Wenn “Krankfeiern” zur fristlosen Kündigung führt – Ein Beitrag aus dem Kündigungsrecht

Meldet sich ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber für 2 Tage krank und nimmt gleichzeitig aber an einer Party teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit (AU) auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. Durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ist der Beweiswert der AU erschüttert.

Die Kündigung im Kleinbetrieb – Was ist dabei zu beachten?

Wenn ein Unternehmen nicht an das Kündigungsschutzgesetz gebunden ist, kann dem Arbeitnehmer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder aus wichtigem Grund gekündigt werden. Jedoch müssen sich Unternehmen an das Sonderkündigungsschutzgesetz für bestimmte Personengruppen halten.

Lohnzahlung erfolgt verspätet? Wann der Arbeitgeber haftet

Die Pflicht des Arbeitgebers besteht darin dem Arbeitnehmer seinen vertraglich vereinbarten Lohn oder sein Gehalt zu bezahlen und zwar pünktlich. Dies Entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.05.2020 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2020, Az. 12 Sa 716/19).

Ich kritisiere meinen Arbeitgeber. Muss ich mit einer Kündigung rechnen?

LAG Düsseldorf: Kritik an Arbeitgeber recht­fertigt keine Kündigung Dienst­aufsichts­beschwerde gegen Personal­abteilung stellt bei einem berechtigtem Anlass absolut keinen Kündigungs­grund dar (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2020, Az. 8 Sa 483/19) Wer lange Zeit auf Geld vom Arbeitgeber warten muss, darf sich beschweren. Ein Grund zur Kündigung ist das nicht - auch dann, wenn aus der Kritik eine Dienst­aufsichts­beschwerde wird. So urteilte das LAG in Düsseldorf.

Was tun bei Erhalt einer Kündigung?

Nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie einen klaren Kopf bewahren, denn die Zeit ist ein wichtiger Faktor. Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers erheben wollen, muss diese innerhalb von drei Wochen nach Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

Bei Versäumen dieser Frist gilt die Kündigung als rechtswirksam. Es gibt jedoch Ausnahmefälle für die jedoch strenge Vorschriften gelten.

Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so handelt es sich bei der Gerichtswahl um den Wohnort dieser Person.

Handelt es sich jedoch um eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine Personengesellschaft (oHG oder KG) dann ist der Unternehmenssitz entscheidend für die Auswahl des zuständigen Gerichts.

Durch eine Kündigungsschutzklage haben Sie die Chance auf eine Abfindung. Außerdem können Sie durch einem Vergleich Ihren Ruf wiederherstellen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzgesetztes sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten Ihrer Klage beraten lassen.

Natürlich können Sie sich auch selbst vertreten, denn das Gesetz sieht hier keine Anwaltspflicht vor. Dafür müssen Sie selbstständig die Klage beim Arbeitsgericht einreichen und sich ebenfalls im Kündigungsschutzprozess selbst vertreten.

Sie sollten sich jedoch vorher gut informieren, um bessere Erfolgschancen zu haben.

Gerne beraten wir Sie hierbei, denn ein Anwalt hat jahrelange Erfahrung in diesem Bereich und kann Ihnen auch Ihre Erfolgschancen aufzeigen. Sie sparen dadurch Zeit, Geld und vor Allem Nerven!

Nachdem die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Gericht innerhalb der entsprechenden Frist eingereicht wurde, ist der Ablauf immer gleich. Die Dauer kann jedoch höchst unterschiedlich sein von Fall zu Fall, das hängt davon ab, wie die beiden Parteien handeln:

Können sich beide Parteien bereits zu einem frühen Zeitpunkt gütlich einigen, so kann das Ergebnis sogar schon nach zwei Wochen feststehen. Einigen sich die Parteien jedoch nicht und sind daher mehrere Verhandlungstermine notwendig, so kann es auch mehr als ein Jahr dauern.

Folgende Schritte sind möglich:

– Klageeinreichung
– Klagezustellung
– Güteverhandlung
– Kammertermin
– Beweisaufnahme – zweiter Kammertermin
– Urteil

Die Kündigungsschutzklage wird rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.

Das zuständige Arbeitsgericht stellt dem Beklagten die beglaubigte Abschrift der Kündigungsschutzklage zu. Der Beklagte ist in diesem Fall Ihr Arbeitgeber. Sie sind der Kläger.

Oft ist nach der Güteverhandlung der Prozess beendet. In diesem Fall einigen sich der Beklagte und der Kläger gütlich auf einen Vergleich.
Beide Parteien erhalten eine Ladung für die Güteverhandlung.

Im Falle, dass das Gericht Ihr persönliches Erscheinen anordnet, müssen Sie teilnehmen, anderenfalls können Sie einen Vertreter schicken, zum Beispiel Ihren Anwalt.

Hierbei handelt es sich um eine mündliche Verhandlung mit dem Ziel einen Vergleich zu erzielen. Diese kommt in dem Falle zustande, wenn es bei der Güteverhandlung zu keinem Vergleich gekommen ist.

In diesem Fall ordnet der Richter einen Kammertermin an. Bis zu diesem Termin vergehen teilweise bis zu zwölf Monaten.
Anwesend sind zusätzlich bei dem Kammertermin zwei ehrenamtliche Richter (einer von der Arbeitgeberseite und einer von der Arbeitnehmerseite).

Sollte der erste Kammertermin zu keinem Ergebnis kommen, kann es bei dem zweiten Kammertermin zur Beweisaufnahme kommen. In diesem Fall werden Zeugen vernommen oder Sachverständige angehört.

Bei der Urteilsverkündung entscheidet das Gericht, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Wenn der Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz verloren wird, so kann Berufung eingelegt werden innerhalb einer bestimmten Frist.

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