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Nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie einen klaren Kopf bewahren, denn die Zeit ist ein wichtiger Faktor. Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers erheben wollen, muss diese innerhalb von drei Wochen nach Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.
Bei Versäumen dieser Frist gilt die Kündigung als rechtswirksam. Es gibt jedoch Ausnahmefälle für die jedoch strenge Vorschriften gelten.
Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so handelt es sich bei der Gerichtswahl um den Wohnort dieser Person.
Handelt es sich jedoch um eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine Personengesellschaft (oHG oder KG) dann ist der Unternehmenssitz entscheidend für die Auswahl des zuständigen Gerichts.
Durch eine Kündigungsschutzklage haben Sie die Chance auf eine Abfindung. Außerdem können Sie durch einem Vergleich Ihren Ruf wiederherstellen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzgesetztes sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten Ihrer Klage beraten lassen.
Natürlich können Sie sich auch selbst vertreten, denn das Gesetz sieht hier keine Anwaltspflicht vor. Dafür müssen Sie selbstständig die Klage beim Arbeitsgericht einreichen und sich ebenfalls im Kündigungsschutzprozess selbst vertreten.
Sie sollten sich jedoch vorher gut informieren, um bessere Erfolgschancen zu haben.
Gerne beraten wir Sie hierbei, denn ein Anwalt hat jahrelange Erfahrung in diesem Bereich und kann Ihnen auch Ihre Erfolgschancen aufzeigen. Sie sparen dadurch Zeit, Geld und vor Allem Nerven!
Nachdem die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Gericht innerhalb der entsprechenden Frist eingereicht wurde, ist der Ablauf immer gleich. Die Dauer kann jedoch höchst unterschiedlich sein von Fall zu Fall, das hängt davon ab, wie die beiden Parteien handeln:
Können sich beide Parteien bereits zu einem frühen Zeitpunkt gütlich einigen, so kann das Ergebnis sogar schon nach zwei Wochen feststehen. Einigen sich die Parteien jedoch nicht und sind daher mehrere Verhandlungstermine notwendig, so kann es auch mehr als ein Jahr dauern.
Folgende Schritte sind möglich:
– Klageeinreichung
– Klagezustellung
– Güteverhandlung
– Kammertermin
– Beweisaufnahme – zweiter Kammertermin
– Urteil
Die Kündigungsschutzklage wird rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.
Das zuständige Arbeitsgericht stellt dem Beklagten die beglaubigte Abschrift der Kündigungsschutzklage zu. Der Beklagte ist in diesem Fall Ihr Arbeitgeber. Sie sind der Kläger.
Oft ist nach der Güteverhandlung der Prozess beendet. In diesem Fall einigen sich der Beklagte und der Kläger gütlich auf einen Vergleich.
Beide Parteien erhalten eine Ladung für die Güteverhandlung.
Im Falle, dass das Gericht Ihr persönliches Erscheinen anordnet, müssen Sie teilnehmen, anderenfalls können Sie einen Vertreter schicken, zum Beispiel Ihren Anwalt.
Hierbei handelt es sich um eine mündliche Verhandlung mit dem Ziel einen Vergleich zu erzielen. Diese kommt in dem Falle zustande, wenn es bei der Güteverhandlung zu keinem Vergleich gekommen ist.
In diesem Fall ordnet der Richter einen Kammertermin an. Bis zu diesem Termin vergehen teilweise bis zu zwölf Monaten.
Anwesend sind zusätzlich bei dem Kammertermin zwei ehrenamtliche Richter (einer von der Arbeitgeberseite und einer von der Arbeitnehmerseite).
Sollte der erste Kammertermin zu keinem Ergebnis kommen, kann es bei dem zweiten Kammertermin zur Beweisaufnahme kommen. In diesem Fall werden Zeugen vernommen oder Sachverständige angehört.
Bei der Urteilsverkündung entscheidet das Gericht, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Wenn der Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz verloren wird, so kann Berufung eingelegt werden innerhalb einer bestimmten Frist.