Autokauf RA Björn W. Kasper Juli 15, 2023

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Der Autokauf, wann besteht ein Rücktrittsrecht?

Ob Neu- oder Gebrauchtwagen über den neuen Kauf freut man sich natürlich im ersten Moment sehr. Oft braucht man von seinen Gewährleistungsrechten kein Gebrauch machen, allerdings kommt es auch schon einmal vor, dass sich das neuerworben Auto als Mogelpackung entpuppt und Sie sich dann gar nicht mehr über diesen Kauf freuen. Wann und wie Sie von einem Kaufvertrag zurücktreten können möchten wir Ihnen im Folgenden erklären.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ein Rücktritt innerhalb von 14 Tagen jederzeit unproblematisch möglich sei. Dem ist jedoch nicht so. Denn diese Regel betrifft lediglich den Widerruf von Verträgen, die durch Fernabsatzgeschäfte, sprich Internet oder Kataloge, abgeschlossen worden sind. Folglich gibt es beim Autokauf kein allgemeines Rücktrittsrecht.

Wird Ihnen kein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt muss für das Vorliegen eines Rücktrittsrechts zunächst ein Mangel an ihrem Fahrzeug vorliegen und zwar ein Mangel, der schon bestanden hat, als Sie das Fahrzeug gekauft haben oder der durch einen bereits vorliegenden Mangel entstanden ist. Wann ein Mangel vorliegt ergibt sich aus dem § 434 I BGB. Ihre Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB können Sie nur geltend machen, wenn auch ein Mangel vorliegt.

 

Ein Rücktritt ist dann unter folgenden Voraussetzungen möglich:

 

  1. Der Mangel muss erheblich sein. Dies ist idR dann der Fall, wenn die Reparaturkosten, die für die Beseitigung entstehen würden, etwa fünf Prozent des Kaufpreises darstellen.
  2. Der Mangel darf nicht erst nach Übergabe des Fahrzeugs entstanden sein. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Dies muss der Käufer beweisen.

 

Wichtig: Zunächst muss dem Verkäufer die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels eingeräumt werden bevor ein Rücktrittsrecht ausgeübt werden kann. Ein Rücktritt ist erst dann möglich, wenn der zweite Versuch einer Reparatur missglückt ist oder der Verkäufer die Reparatur verweigert. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, welches das Recht auf Nacherfüllung als vorrangiges Gewährleistungsrecht sieh. Der vorliegende Mangel muss dem Verkäufer demnach zunächst einmal angezeigt werden, um die Möglichkeit zu gewähren, dass der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht nachkommen kann. Kommt der Verkäufer dieser Pflicht nicht nach, nachdem Sie ihm hierfür eine angemessene Frist gesetzt haben, können Sie gem. § 437 I Nr. 2 BGB nach den §§440, 323 und 326 V BGB vom Vertrag zurücktreten. Beachten Sie hierbei, dass sie den Rücktritt gegenüber ihrem Vertragspartner erklären müssen.

Allerdings können Gewährleistungsrecht vertraglich ausgeschlossen werden. Private Autoverkäufer dürfen im Gegensatz zu gewerbebetreibenden Autohändlern die Haftung im Kaufvertrag ausschließen. Eine Rückgabe des Autos ist dann nur noch möglich, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig über das Vorliegen eines Mangels getäuscht hat. Auch dann, wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit von gewissen Eigenschaftenübernommen hat, kann sich in manchen Fällen ein Rücktrittsrecht ergeben.

Häufig kommt es vor, dass ein Gebrauchtwagen als Unfallfrei deklariert wird, selbst wenn dies gar nicht so ist (BGH 7.6.06, VIII ZR 209/005).

 

Grundsätzlich hat ein Verkäufer ihnen gegenüber Aufklärungspflichten und muss ihre gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten und bei Unkenntnis darüber aufzuklären, wenn es sich um bloße Vermutungen handelt.  Auch hat der Verkäufer die Pflicht über einen Mangel von wesentlicher Bedeutung sogar ohne Nachfrage aufzuklären. Kommt der Verkäufer dieser Pflicht nicht nach, liegt eine arglistige Täuschung vor.

 

Wurden sie bei Vertragsschluss getäuscht, können sie den Vertrag anfechten nach § 123 I BGB oder ihre Gewährleistungsrechte geltend machen selbst dann, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. Allerdings stellt sich hier häufig das Problem der Beweisbarkeit, weswegen es anzuraten ist, immer mit einem Zeugen zum Autokauf zu gehen.

Ist man wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten wird der Vertrag Rückabgewickelt. Dies bedeutet der Käufer erhält die Kaufpreiszahlung zurück und der Verkäufer das Fahrzeug. Eventuell schuldet der Käufer dem Verkäufer allerdings Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer und Verschleiß (Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 243/08). Dies ist grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um ein mangelhaftes Fahrzeug handelt.

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