Strafverteidigung RA Björn W. Kasper Februar 6, 2020
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Björn W. Kasper
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Keine Restschuldbefreiung in der Insolvenz bei Steuerhinterziehung

Das FG Berlin-Brandenburg hat dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen nach § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO keine Restschuldbefreiung hinsichtlich eines Hinterziehungsbetrages gegeben ist. Insbesondere ging es darum, ob eine rechtskräftige diesbezügliche Verurteilung bereits bei Anmeldung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle vorliegen muss.

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Die Wahlverteidigung wird in unserer Kanzlei über Vergütungsvereinbarungen abgerechnet. Individuell und transparent.

Das Pflichtverteidigungsmandat wird gegenüber der Staatskasse nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet.

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