Kündigung & Kündigungsschutzklage
Jetzt Kündigungsschutzklage einreichen! Jetzt 3-Wochen-Frist wahren!
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Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Dann ist es an der Zeit zu handeln. Verlieren Sie keine wertvolle Zeit. In der Regel haben Sie lediglich 3-Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie einen klaren Kopf bewahren, denn die Zeit ist ein wichtiger Faktor. Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers erheben wollen, muss diese innerhalb von drei Wochen nach Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Bei Versäumen dieser Frist gilt die Kündigung als rechtswirksam. Es gibt jedoch Ausnahmefälle für die jedoch strenge Vorschriften gelten.

Als Azubi möchte man es natürlich jedem recht machen und denkt dabei viel zu selten an sich selbst. Dabei sollte man gerade als Azubi nie seine Rechte aus den Augen verlieren. Dieser Ratgeber soll die Rechte der Azubis noch einmal verdeutlichen.

Wenn ein Unternehmen nicht an das Kündigungsschutzgesetz gebunden ist, kann dem Arbeitnehmer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder aus wichtigem Grund gekündigt werden. Jedoch müssen sich Unternehmen an das Sonderkündigungsschutzgesetz für bestimmte Personengruppen halten.

Der Aufhebungsvertrag ist das Gegenstück zum Arbeitsvertrag. Während der Arbeitsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis begründet, löst der Aufhebungsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis auf. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Abmachung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, welche Ihr Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet.

Wie gestaltet sich das, wenn der Arbeitnehmer selbst die Kündigung einreicht?
Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage
Eine Entlassung durch den Arbeitgeber muss nicht einfach hingenommen werden. Für den Arbeitnehmer gibt es die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
1. Frist
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz, im Folgenden KSchG).
2. Betriebszugehörigkeit
Nur wer sechs Monate lang ununterbrochen demselben Betrieb angehört, genießt Kündigungsschutz (§1 KSchG).
3. Betriebsgröße
Hat der Betrieb mindestens zehn Mitarbeiter, ist das Gesetz anwendbar.
4. Besonderer Kündigungsschutz
Diesen genießen Personengruppen wie Schwerbehinderte, Schwangere, Mitglieder des Betriebsrates.